Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten ist, liegen nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1, 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 3.4, 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4 und 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Tatbegehung wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Sein Einwand, wonach er ent- 3 gegen der gutachterlichen Schlussfolgerung voll schuldfähig (gewesen) sei, hat für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts keine Relevanz.