Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3 mit Hinweisen), was auch vorliegend der Fall ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung des Regionalgerichts, wonach der Beschwerdeführer die Straftatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz erfüllt hat, klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende