2 2.2 Der Beschwerdeführer hat am 14. September 2023 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 6. September 2023 angemeldet. Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend. Die Verfahrensherrschaft liegt demnach noch beim Regionalgericht, weshalb die Beschwerdekammer zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Belassung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).