Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach Eingang der amtlichen Akten am 22. September 2023 verfügte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Auf Nachfrage hin teilte der Beschwerdeführer resp. Rechtsanwalt B.__