Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 386 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Sachbeschädigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Kollegialgericht Dreierbesetzung, vom 6. September 2023 (PEN 23 168) Erwägungen: 1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) stellte mit Ur- teil vom 6. September 2023 fest, dass A.________ die Tatbestände der Sachbe- schädigung (mehrfach), der qualifizierten Sachbeschädigung, der Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (mehrfach) in schuldunfähigem Zustand erfüllt hatte und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 des Schweize- rischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) an. Mit Beschluss vom selben Tag ver- fügte es zudem, dass A.________ in Sicherheitshaft verbleibt. Am 18. September 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) Beschwerde gegen den Haftbelassungsentscheid ein und beantragte die um- gehende Haftentlassung. Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer veranlassten Schriftenwechsel verzichtete das Regionalgericht am 20. September 2023 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 21. September 2023 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Nach Eingang der amtlichen Akten am 22. September 2023 verfügte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Auf Nachfrage hin teilte der Beschwerdeführer resp. Rechts- anwalt B.________ am 28. September 2023 mit, dass keine abschliessenden Be- merkungen eingereicht worden seien. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Art. 222 StPO hält fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftentscheide geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Beschwerde solange das gebotene Rechts- mittel, wie das erstinstanzliche Gericht die Verfahrensherrschaft innehat. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 5.1 f.; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 4 vom 17. Januar 2023 E. 2.2 und BK 22 478 vom 20. Dezember 2022 E. 2.3). 2 2.2 Der Beschwerdeführer hat am 14. September 2023 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 6. September 2023 angemeldet. Die schriftliche Urteilsbe- gründung ist noch ausstehend. Die Verfahrensherrschaft liegt demnach noch beim Regionalgericht, weshalb die Beschwerdekammer zur Beurteilung der Haftbe- schwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Belassung in Sicher- heitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Ankla- geschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens drin- gend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr [Bst. a]), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (sog. Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr [Bst. b]), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr [Bst. c]). Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Ur- teil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (Urtei- le des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1, auch zum Folgen- den, und 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen sollen dabei besondere prozessuale Aspek- te nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die gesetzlichen Haft- gründe verdeutlichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1 mit Hinweisen; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO). 4. Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3 mit Hinweisen), was auch vorliegend der Fall ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung des Regionalgerichts, wonach der Beschwerdeführer die Straftat- bestände der mehrfachen Sachbeschädigung, der qualifizierten Sachbeschädi- gung, der Drohung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz erfüllt hat, klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten ist, liegen nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1, 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 3.4, 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4 und 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Tatbegehung wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Sein Einwand, wonach er ent- 3 gegen der gutachterlichen Schlussfolgerung voll schuldfähig (gewesen) sei, hat für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts keine Relevanz. 5. Der Beschwerdeführer dementiert den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie die Ver- hältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft. Beiden ist gemein, dass er ein Abstellen auf die Schlussfolgerungen der forensisch-psychiatrischen Begutachtung bei der Beurteilung der Haftgründe in Abrede stellt, weshalb vorab auf seine dies- bezüglichen Einwände einzugehen ist. 5.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, entgegen der gutachterlichen Schluss- folgerung im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. Dezember 2022 (nach- folgend: Gutachten) im Tatzeitpunkt schuldfähig gewesen zu sein. Das Gutachten sei mangelhaft und unverwertbar, weshalb weder auf dessen Ergebnisse noch Empfehlungen abgestellt werden dürfe. Zur Begründung führt er aus, dass der Gutachter bereits anlässlich der Erstkonsultation vorbefasst gewesen sei, indem er die im Internet zu findenden Dokumente betreffend die Erfindung des Beschwerde- führers sowie weitere Dokumente (z.B. Schreiben/E-Mails an die Botschaft) vor- gängig konsultiert habe. Weiter fusse das Gutachten auf Unterlagen, die einerseits nicht ihm zugeschrieben werden könnten und andererseits wegen – u.a. schwerer – formeller Fehler nicht verwertbar seien. Die Unterlagen betreffend die Erfindung stammten nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau. Ausserdem seien bei den UPD (Anmerkung: Universitäre Psychiatrische Dienste Bern) ohne Vorliegen einer gültigen Entbindungserklärung medizinische Akten beigezogen worden. Er selber habe nie eine Entbindung erteilt und die seitens des Gesundheitsamts erklärte Ent- bindung erweise sich aufgrund schwerer formeller Fehler (u.a. Unterzeichnung durch eine nicht zeichnungsberechtigte Person und mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs) als nichtig. Auch wenn er sich am Tag der Vorfälle in einer psychisch schwierigen Verfassung befunden habe, bestünden im vorliegenden Ver- fahren keinerlei Belege dafür, dass er «fast ständig während eines Monats oder länger» unter Symptomen einer Schizophrenie gelitten habe, was indes für die Diagnosestellung erforderlich wäre. Weder im Gutachten noch in den Berichten der UPD werde näher dargelegt, worauf die Annahme, das «Wahnsystem dürfte sich bereits über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren etabliert haben», basiere, was den Schluss nahelege, dass sich diese Annahme einzig auf die Dokumente stütze, welche nicht vom Beschwerdeführer stammten oder nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürften. 5.2 Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätz- lich vom Sachgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; Beschluss Obergericht des Kantons Bern BK 23 164 vom 25. Mai 2023 E. 3.4). Dasselbe gilt, wenn Verwertbarkeitsfragen bei den übri- gen Haftvoraussetzungen aufgeworfen werden (vgl. Urteil des Bundesgericht 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.5.1). Die Beschwerdekammer hat somit vor- liegend nicht abschliessend über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu befinden. Gleich verhält es sich mit der abschliessenden Würdigung des Gutachtens, wel- ches ebenfalls in die Zuständigkeit des Sachgerichts und nicht des Haftgerichts 4 fällt. Im Haftverfahren genügt eine summarische Prüfung, ob ein Beweismittel von vornherein an offensichtlichen oder schweren Mängeln leidet (Urteil des Bundesge- richts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4.6 f.). 5.3 Gestützt auf die im Haftverfahren eingeschränkte Prüfung erachtet die Beschwer- dekammer das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 19. Dezember 2022 als verständlich, nachvollziehbar und schlüssig. Offensichtliche oder schwere Mängel können nicht ausgemacht werden. Dass der Gutachter auf die bei den UPD beige- zogenen Patientenakten abgestellt hat, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Tatsache, dass der Gutachter das 145 Seiten umfassende Dokument betreffend die Erfindung des Beschwerdeführers (nachfolgend: «récit»; pag. 1289 ff.) berück- sichtigt hat. In den Akten befindet sich eine Entbindungserklärung betreffend die Patientenun- terlagen der UPD. Diese wurde von D.________, J.________ (Funktion) der Abtei- lung Aufsicht und Bewilligung des Gesundheitsamts des Kantons Bern, am 5. Ok- tober 2022 ausgestellt resp. von einer Drittperson in Vertretung des J.________ (Funktion) unterzeichnet. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. p der im Oktober 2022 gelten- den Organisationsverordnung GSI (OrV GSI; BSG 152.221.121) ist das Gesund- heitsamt für Entbindungen von der Schweigepflicht zuständig. Davon, dass der J.________ (Funktion) der Abteilung Aufsicht und Bewilligung geradezu offensicht- lich nicht zuständig gewesen wäre, kann folglich nicht gesprochen werden. Der Be- schwerdeführer macht hierzu in der Beschwerde denn auch keine näheren Aus- führungen. Einzig dem Plädoyer seines Verteidigers anlässlich der Hauptverhand- lung kann entnommen werden, dass sich dieser damals insoweit auf Art. 14b der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, So- zial- und Integrationsdirektion (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2 [Fassung von Ok- tober 2022]) berief, wonach nur die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts un- terschriftenberechtigt, im Verhinderungsfall deren Stellvertreterin oder Stellvertreter zuständig sei, und eine Delegation der Unterschriftenberechtigung an die betroffe- nen unterstellten Organisationseinheiten vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Insoweit ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es den Rahmen eines Haftverfahrens sprengen würde, wenn vorliegend die Unterschriftenregelung im Detail geklärt würde. Relevant ist vorliegend einzig, dass die Kompetenz des vor- genannten J.________ (Funktion) zur Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht von vorherein ausgeschlossen werden kann, zumal gemäss Art. 14b Abs. 3 DelDV GSI das Gesundheitsamt die Delegation der Unterschriftsberechtigung in seinem Orga- nisations- und Geschäftsreglement regelt und die Folgen einer von einer nicht be- rechtigten Person ausgestellten Entbindungserklärung nicht zwingend die Unver- wertbarkeit des Gutachtens bedeuten würde. Dasselbe gilt, soweit der Beschwer- deführer vorbringt, ihm sei im Zusammenhang mit der Entbindungserklärung nicht das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs führt nicht zur Nichtigkeit einer Entbindungserklärung, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit. Hinzu kommt, dass für die abschliessende Würdigung/Prüfung des Gutachtens und dessen Verwertbarkeit letztlich das Sachgericht zuständig ist. Weshalb das Regionalgericht seine Argumentation im Plädoyer zu Unrecht verwor- fen haben soll, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dargelegt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Gutachter bereits bei der Vorabbegutach- 5 tung über von der Staatsanwaltschaft beigezogene Akten der UPD verfügt hatte, wobei dem Beschwerdeführer im Rahmen des diesbezüglichen Aktenbeizugs das rechtliche Gehör gewährt worden war (pag. 884 und 891). Im Vorabgutachten wur- de festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum unter einem deutlichen psychotischen Zustandsbild gelitten habe, wobei diagnostisch am ehesten eine schizophrene Grunderkrankung oder eine isolierte wahnhafte Erkrankung in Frage komme. Dass der Beschwerdeführer offenbar relativ gut auf die antipsychotische Medikamentation reagiert habe, spreche eher für eine schizophrene Grunderkran- kung. Das Zustandsbild habe offenbar schon länger bestanden (Vorabgutachten vom 23. September 2022, pag. 1052 ff.). Der Gutachter schloss schon damals auf Schuldunfähigkeit und empfahl ein geschlossenes und beschützendes Kliniksetting (a.a.O., pag. 1055 und 1058). Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen klarerweise fehlerhaft und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Be- rufungsverfahren zu erwarten wäre. Weiter vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun, dass das im Inter- net publizierte Dokument betreffend seine Erfindung resp. das Dokument «récit» von November/Dezember 2021 nicht von ihm stammt und ohne sein Wissen publi- ziert worden ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Schreiben an die Botschaften. Seine diesbezüglichen Aussagen sowie diejenigen seiner Ehefrau können – v.a. aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens – zumindest derzeit nicht als glaubhaft bezeichnet werden. So räumte der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2022 ein, Briefe an Botschaften geschrieben und ver- sandt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 29. Juni 2022, S. 8 Z. 305 ff. [pag. 651]). Seine Ehefrau gab anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2023 zunächst zu Protokoll, dass das «récit» nur von ihr verfasst und publiziert worden sei und sie die Schreiben an Botschaften verfasst habe (Protokoll der Hauptverhandlung S. 8 Z. 32-35 und Z. 47 [pag. 1755], S. 10 Z. 41-46 [pag. 1757). In der Folge relativierte sie dies jedoch auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer ausgesagt habe, einen Teil geschrieben zu haben (vgl. a.a.O., pag. 1757, Z. 30 ff., wonach sie «das meiste» geschrieben habe). Für die Beschwerdekammer ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Ehefrau nicht be- reits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2022 als Verfasserin der Schreiben an die Botschaften ausgegeben hat (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 28. Juni 2022, S. 2 Z. 40 ff. [pag. 692], wonach der Beschwerdeführer die Botschaf- ten kontaktiert und diese auf die Repressalien, die ihm widerfahren würden, habe aufmerksam machen wollen). Ihre Aussagen können bezüglich der fraglichen Do- kumente nicht als in sich widerspruchfrei bezeichnet werden. Weiter fällt auf, dass ihr angebliches Geständnis gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach sie die im Internet publizierten Dokumente verfasst haben will (Protokoll der Hauptverhand- lung vom 4. September 2022, S. 9 Z. 11 f. [pag. 1756]), in zeitlicher Hinsicht mit dem Eintreffen des Vorabgutachtens zusammenfällt; also zu einem Zeitpunkt er- folgt ist, in welchem erstmals konkret eine stationäre Massnahme in Aussicht stand. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhand- lung soll sich die Ehefrau vom Beschwerdeführer in Briefen zudem dessen Erfin- dung erklärt haben lassen (Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. September 6 2023 S. 42 unten [pag. 1789]). Weshalb dies nötig gewesen sein soll, wenn sie doch angeblich die Verfasserin des «récit» gewesen ist, erschliesst sich der Be- schwerdekammer nicht. Die Aussagen der Ehefrau muten seltsam und taktisch an. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus diesen im vorliegenden Haftverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aktenkundig ist weiter, dass der begutachtende Psychiater anlässlich der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Be- schwerdeführer ihm nie gesagt habe, dass seine Ehefrau die Verfasserin des Do- kuments «récit» gewesen sei. Das Gegenteil sei der Fall gewesen, habe der Be- schwerdeführer anlässlich der Begutachtung doch ausgeführt, einmal etwas ge- schrieben zu haben, ca. 70 Seiten, was dann noch mit esoterischem Inhalt ange- reichert worden sei. Er habe die Fassung veröffentlicht, welche von anderen umge- schrieben und verändert worden sei, d.h. mit spirituellen Elementen angereichert worden sei (Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. September 2023, S. 23 Z. 1 ff. [pag. 1770], S. 28 Z. 32 ff. [pag. 1775]; ferner Gutachten S. 6 [pag. 1105]). Vor die- sem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest Mitverfasser des sogenannten «récit» gewesen sein muss. Dessen Inhalt kann ihm somit sehr wohl angerechnet werden und es ist nicht zu beanstanden, das der Gutachter darauf abgestellt hat. 5.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf eine summarische Würdigung der Akten keine Hinweise erkennbar sind, welche darauf schliessen lassen, dass der Gutachter vorbefasst gewesen wäre und nicht auf die beigezogenen Unterla- gen (einschliesslich die edierten Patientenakten) hätte abstellen dürfen. Es sind keine Gründe auszumachen, welche die gutachterlichen Ergebnisse und Empfeh- lungen offensichtlich in Frage stellen würden. Auf die gutachterlichen Ausführungen kann somit im vorliegenden Haftverfahren abgestellt werden. Der Gutachter dia- gnostizierte im Gutachten vom 19. Dezember 2022 eine Schizophrenie, wobei – unter anderem unter Hinweis auf das Protokoll der Hafteröffnung vom 29. Juni 2022 – beim Beschwerdeführer über viele Monate (eventuell Jahre) hinweg ein deutlicher Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn beschrieben wurde (Gutachten S. 32 f. und 46 [pag. 1131 f. und 1145]). Dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sein muss, lässt sich auch aus seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2022 schliessen (Einvernahmeprotokoll vom 29. Juni 2022, S. 8 Z. 281- 308 und Z. 372-380 [pag. 651 und 652 f.]). Der Gutachter empfahl eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Gemäss dessen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung genügt ein ambulantes Setting nicht, da aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht damit gerechnet werden müsse, dass der Beschwerdeführer die Medikamente absetzen würde (Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. September 2023, S. 24 Z. 32 ff. [pag. 1771]). 6. Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Annahme des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr. 6.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im 7 Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3, auch zum Folgenden; Urteile des Bundesge- richts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. No- vember 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu be- jahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbe- sondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 [= Pra 109 (2020) Nr. 54], 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Ein gewichti- ges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 [= Pra 109 (2020) Nr. 54] E. 2.2, 123 I 31 E. 3d; Urteil des Bundesgericht 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.1). Die Wahr- scheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvieren- den Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die der mutmassli- chen Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. No- vember 2022 E. 4.1). 6.2 Das Regionalgericht bejahte die Fluchtgefahr und verwies zur Begründung haupt- sächlich auf die früheren Haftanträge und -entscheide. Ergänzend hielt es fest, dass sich der Anreiz, sich dem Vollzug der Sanktion zu entziehen, aufgrund der nunmehr gerichtlich angeordneten stationären therapeutischen Massnahme inten- siviert haben dürfte, zumal sich die für die Beurteilung des Haftgrunds der Flucht- gefahr wesentlichen Umstände nicht verändert hätten. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass seine Lebensumstände und sein Verhalten die Annahme von Fluchtgefahr nicht rechtfertigten. Er beabsichtige nicht, sich dem Verfahren durch Flucht oder Untertauchen zu entziehen, sondern werde sich den Strafverfolgungsbehörden unbeschränkt zur Verfügung halten. Er verfüge zwischenzeitlich zusammen mit seiner langjährigen Partnerin, welche er kürzlich geheiratet habe, über eine feste Wohnadresse in E.________ (Ort), Frankreich. Aufgrund seiner Ausbildung würde er dort leicht eine Arbeit finden. Zwischenzeitlich habe er zwei Arbeitsstellen in Aussicht. Daneben könne er auf grosse Unterstüt- zung seiner Ehefrau zählen, welche ihn wöchentlich im Regionalgefängnis besuche und auch der Hauptverhandlung beigewohnt habe. Spätestens seit seiner Entlas- sung aus den UPD nehme er keine Medikamente mehr ein. Er habe sich gegenü- ber allen Personen, die er seit seiner Anhaltung getroffen habe, stets anständig und sich im gesamten Strafverfahren absolut kooperativ verhalten. Zu sicherheits- relevanten Vorfällen sei es während der gesamten Dauer seiner Inhaftierung nie 8 gekommen und er sei weder im Gefängnis noch bei der Polizei, Staatsanwalt- schaft, beim Regionalgericht oder seiner Verteidigung in irgendeiner Form psy- chisch aufgefallen. Auch aus seiner früheren Vergangenheit gebe es nichts Schlechtes zu berichten, habe er doch 25 Jahre gearbeitet und lebe seit mehreren Jahrzehnten in einer stabilen Beziehung. Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit ei- ner Flucht aufgrund der Gesamtumstände somit als sehr gering zu betrachten und er könnte, sollte er sich nach einer Haftentlassung – wider Erwarten – dennoch dem Verfahren entziehen, leicht rechtshilfeweise durch die französischen Behörden zugeführt werden. 6.3 Die Beschwerdekammer geht mit dem Regionalgericht und der Staatsanwaltschaft einig, dass nach wie vor eine konkrete und erhebliche Gefahr besteht, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung durch Flucht dem Verfahren und der ihm drohenden Sanktion entziehen könnte. Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, verfügte vor der Verhaftung über längere Zeit über kein festes Domizil und lebte in seinem Fahrzeug (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2022, S. 3 Z. 34 [pag. 646]). In der Schweiz hat er weder persönliche, verwandtschaftliche noch anderweitige Beziehungen. Be- reits anlässlich der Hafteröffnung gab er zu Protokoll, dass er die Schweiz zu ver- lassen gedenke (Protokoll Hafteröffnung vom 29. Juni 2022, S. 10 Z. 307 f. [pag. 33], wonach er nach Portugal gehen werde, wo sie Familie hätten). Zwischenzeit- lich verfügt er gemäss eigenen Angaben über ein feste Wohnadresse in Frank- reich, wo er zusammen mit seiner langjährigen Partnerin und heutigen Ehefrau le- ben möchte. Dies sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei Stellenan- gebote in Aussicht hat, ist durchaus begrüssenswert, vermag aber die Fluchtgefahr nicht massgeblich zu minimieren. Inwieweit er Unterstützung von seiner Ehefrau erhielte, braucht hier mangels Relevanz nicht beurteilt zu werden. Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang, dass die Ehefrau seit März 2022 nicht mehr arbeitet und sich um ihre alte und behinderte Mutter kümmert (Protokoll der Hauptverhand- lung vom 4. September 2022, S. 6 Z. 20 ff. [pag. 1753]). Für den Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet, welche – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält – durchaus einige Jahre dauern könnte. Der Beschwerdeführer ist mit den gutachter- lichen Schlussfolgerungen (einschliesslich Diagnose) und Empfehlungen nicht ein- verstanden und somit insoweit nicht einsichtig (Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. September 2023, S. 19 Z. 10 ff. [pag. 1766]), was auch der Gutachter an- lässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2023 bestätigt hat (a.a.O., S. 22 Z. 39 ff. [pag. 1769]). Der Fluchtanreiz dürfte sich vor diesem Hintergrund seit dem erstinstanzlichen Urteil nochmals intensiviert haben. Vor diesem Hintergrund ist bei einer Haftentlassung nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Beschwerde- führer dem weiteren Verfahren, insbesondere aber einem allfälligen Massnahmen- vollzug freiwillig stellen würde. An dieser Einschätzung ändert weder die entspre- chende Beteuerung des Beschwerdeführers etwas noch der Umstand, dass er kei- ne Medikamente mehr einnimmt (was im Übrigen seitens der Ärzte nicht empfohlen wird [vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, S. 22 Z. 31 ff, insbesondere Z. 41 f.; pag. 1769]) und sich bisher kooperativ, anständig sowie unauffällig verhalten hat. Das von der Schweiz und von Frankreich ratifizierte europäische Auslieferungsübe- 9 reinkommen (EAUe; SR 0.353.1) vermag die Fluchtgefahr ebenfalls nicht zu mini- mieren. Zum einen kann von Frankreich die Auslieferung eigener Staatsangehöri- gen abgelehnt werden (Art. 6 EAUe), zum anderen liefert die Schweiz bekanntlich keine eigenen Staatsbürger an fremde Staaten aus. Entsprechend kann sie – we- gen der fehlenden Möglichkeit der Gewährung von Gegenrecht gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) – keine Auslieferung von Staatsbürgern eines ausländischen Staats in die Schweiz verlangen. Abgesehen davon, dass somit fraglich ist, ob Frankreich einem Ersu- chen auf Auslieferung eines Staatsangehörigen stattgeben würde, stünde selbst die Möglichkeit einer Auslieferung einer Flucht nicht entgegen (BGE 123 I 31 E. 3d). Die vom Beschwerdeführer selbst zugegebene Absicht, nach einer Entlassung aus der Haft nach Frankreich zu reisen, genügt für die Annahme der Fluchtgefahr, obwohl Frankreich allenfalls selbst ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durchführen müsste. 6.4 Zusammengefasst kann der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafver- fahren und der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland entziehen würde. Ob auch der besondere – von der Staatsanwaltschaft angeführte – Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann angesichts dessen offenbleiben (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.5, 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.6 und 1B_278/2022vom 20. Juni 2022 E. 4.3). 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb ei- ner angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rech- nung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_495/2022 vom 20. Okto- ber 2022 E. 6.2.2; 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.2; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.1). 7.2 Der Beschwerdeführer rügt Überhaft. 10 7.2.1 Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass resp. die Sanktion vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu ver- büssenden Sanktion dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 160 E. 4.1 und 139 IV 270 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_346/2022 vom 18. Juli 2022 E. 4.1 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1). Diesfalls hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit – oder hier die Schuldunfähigkeit – in Widerspruch zum Ge- richtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzulegen, inwiefern das Urteil klarerweise feh- lerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfah- ren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3 und 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, haben sich die Parteien des Haftprüfungsverfahrens auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachrichters auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 und E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3, 1B_55/2020 E. 3.4 und 1B_176/2018 E. 3.2). 7.2.2 Das Regionalgericht schloss auf Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Der Beschwerdeführer hat Berufung angemeldet und bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, schuldfähig gewesen zu sein. Hätte das Regionalgericht ebenfalls auf Schuldfähig- keit erkannt, wäre er nach seinem Dafürhalten am Tag der Urteilseröffnung aus der Haft entlassen worden, hätte er die diesfalls zu erwartende Strafe doch entweder bereits verbüsst gehabt oder wäre er zufolge des zu erwartenden bedingten Voll- zugs derselben aus der Haft entlassen worden. 7.2.3 Gestützt auf das zuvor zum Gutachten Gesagten (E. 5.3 f. hiervor) ist nicht zu be- anstanden, dass das Regionalgericht auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt und eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet hat. Eine eingehendere Prüfung des erstinstanzlichen Strafurteils obliegt nicht dem Haftge- richt, sondern einzig der Berufungsinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Davon, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten ist, kann derzeit folglich nicht gesprochen werden. Das erstinstanzliche Urteil vom 6. September 2023 stellt daher gemäss zuvor dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Sanktion dar. Zur Dauer der angeordneten Massnahme kann dem Urteil nichts ent- nommen werden. Gemäss Art. 59. Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Be- handlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Auf An- trag der Vollzugsbehörde kann das Gericht – sofern die entsprechenden Voraus- setzungen erfüllt sind – die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Vor diesem Hintergrund droht mit der bisher ausgestandenen und nun bis zum 6. Dezember 2023 verlängerten Haft noch keine Überhaft. Auf die Frage, welche Sanktion er im Falle von Schuldfähigkeit zu erwarten hätte, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 7.3 Schliesslich sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende – vorliegend als ausgeprägt zu bezeichnende – 11 Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten (siehe dazu etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 5.4 und 1B_85/2023 vom 6. März 2023 E. 5.3, wonach Ersatzmassnahmen wie eine Ausweis- und Schriften- sperre oder Meldepflichten zwar einer gewissen Fluchtneigung vorbeugen können, sich aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr [regelmässig] als nicht ausreichend erwei- sen). Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren übermässig lange dauern und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde, welche allenfalls eine Haftentlassung zu rechtfertigen vermöchte, bestehen nicht und werden denn auch zu Recht nicht vorgebracht. Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten erscheint zudem im Hinblick auf die noch zu erstellende schriftliche Urteilsbegründung ver- hältnismässig. 7.4 Die mit erstinstanzlichem Urteil angeordnete Belassung in Sicherheitshaft für eine Dauer von drei Monaten ist somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten nicht zu beanstanden. 8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'500.00. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem G.________ (per B-Post) - der Zivilklägerin H.________ (per B-Post) - dem Strafkläger I.________ (per B-Post) Bern, 28. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13