Die Hauptbegründung der Beschwerde bezieht sich auf die Siegelung. Aus den dort gemachten Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres der Schluss, dass die Beschlagnahme aufzuheben ist. Entsprechend macht die Begründung der Beschlagnahme auch nur einen kleinen Teil der Beschwerde aus. Der Beschwerdeführer wurde im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 384 vom 8. Dezember 2023 bereits für diesen Aufwand entschädigt. Im Zusammenhang mit der Beschlagnahme ist daher nur noch geringfügiger Aufwand entstanden, welcher mit CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen ist.