WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Die Entschädigung des Beschwerdeführers ist vom Kanton Bern zu entrichten. Der Beizug eines Anwaltes war gerechtfertigt. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung erfolgte gleichzeitig und innerhalb der gleichen Rechtsschrift wie die Beschwerde gegen die Abweisung des Siegelungsbegehrens. Die Hauptbegründung der Beschwerde bezieht sich auf die Siegelung.