Der Siegelungsantrag wurde von der Staatsanwaltschaft ebenfalls mit Verfügung vom 4. September 2023 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer gut (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 384 vom 8. Dezember 2023). Die Beschwerdekammer kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft dem Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers hätte stattgeben müssen. Mit Blick darauf ist klar, dass auch keine Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände Nr. D1 bis D18 sowie B1, B2 und E1 hätte erfolgen dürfen.