Aufgrund der vorerwähnten Meldung besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit den sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten befundenen Geräten verbotenes pornografisches Material empfangen und/oder versendet hat. In der Folge wurden u.a. mehrere Datenträger sichergestellt. Der Beschwerdeführer verlangte die Siegelung aller Geräte und Speichermedien (vgl. Durchsuchungsprotokoll vom 30. August 2023 sowie delegierte Einvernahme vom 30. August 2023). Der Siegelungsantrag wurde von der Staatsanwaltschaft ebenfalls mit Verfügung vom 4. September 2023 abgewiesen.