Weiter beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) vom 18. September 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde.