1. Mit Verfügung vom 4. September 2023 beschlagnahmte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. August 2023 sichergestellten Datenträger. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. September 2023 Beschwerde ein. Darin beantragte er, die Verfügung sei betreffend die Gegenstände Nr. D1 bis D18 sowie B1, B2 und E1 aufzuheben. Weiter beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.