Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 385 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Pornografie Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 4. September 2023 (BA 23 1147) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. September 2023 beschlagnahmte die Kantonale Staatsan- waltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die anläss- lich der Hausdurchsuchung vom 30. August 2023 sichergestellten Datenträger. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. September 2023 Beschwerde ein. Darin beantragte er, die Verfügung sei betreffend die Gegenstände Nr. D1 bis D18 sowie B1, B2 und E1 aufzuheben. Weiter beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung des Verfahrenslei- ters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) vom 18. September 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Generalstaatsanwalt- schaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschuldigte ist durch die Beschlagnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 i. V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf die form- und frist- gerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Aufgrund eines generierten Alerts in Chainalysis wurde die C.________ GmbH auf den Beschwerdeführer (als Kunde der C.________ GmbH) aufmerksam. Aus ihrer Meldung (via Europol Österreich an das Bundesamt für Polizei Fedpol) geht hervor, dass eine detaillierte Überprüfung gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu Clustern aufweise, welche in Verbindung mit Kindesmiss- brauch/Kinderpornografie gebracht würden. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Pornografie und ordnete eine Hausdurchsuchung an. Aufgrund der vorerwähnten Meldung besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit den sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten befundenen Geräten verbotenes pornografisches Material empfan- gen und/oder versendet hat. In der Folge wurden u.a. mehrere Datenträger sicher- gestellt. Der Beschwerdeführer verlangte die Siegelung aller Geräte und Speicher- medien (vgl. Durchsuchungsprotokoll vom 30. August 2023 sowie delegierte Ein- vernahme vom 30. August 2023). Der Siegelungsantrag wurde von der Staatsan- waltschaft ebenfalls mit Verfügung vom 4. September 2023 abgewiesen. Eine da- gegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer gut (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 384 vom 8. Dezember 2023). Die Beschwerdekammer kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft dem Sie- gelungsbegehren des Beschwerdeführers hätte stattgeben müssen. Mit Blick dar- auf ist klar, dass auch keine Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände Nr. D1 bis D18 sowie B1, B2 und E1 hätte erfolgen dürfen. 2 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 4. September 2023 inso- fern aufzuheben, als die sichergestellten Gegenstände Nr. D1 bis D18 sowie B1, B2 und E1 beschlagnahmt wurden. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Die reduzier- ten Verfahrenskosten (da die Vorwürfe zur Hauptsache im Verfahren BK 23 384 behandelt wurden), bestimmt auf CHF 600.00, werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation auch im Be- schwerdeverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Auf- wendungen haben (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Die Entschädigung des Beschwerdefüh- rers ist vom Kanton Bern zu entrichten. Der Beizug eines Anwaltes war gerechtfer- tigt. Die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung erfolgte gleichzeitig und innerhalb der gleichen Rechtsschrift wie die Beschwerde gegen die Abweisung des Siegelungsbegehrens. Die Hauptbegründung der Beschwerde bezieht sich auf die Siegelung. Aus den dort gemachten Ausführungen ergibt sich ohne Weiteres der Schluss, dass die Beschlagnahme aufzuheben ist. Entsprechend macht die Be- gründung der Beschlagnahme auch nur einen kleinen Teil der Beschwerde aus. Der Beschwerdeführer wurde im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 384 vom 8. Dezember 2023 bereits für diesen Aufwand entschädigt. Im Zu- sammenhang mit der Beschlagnahme ist daher nur noch geringfügiger Aufwand entstanden, welcher mit CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen ist. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 4. September wird insofern aufgehoben, als die sichergestellten Gegenstände Nr. D1 bis D18 sowie B1, B2 und E1 beschlagnahmt wurden. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 200.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (per Kurier) Bern, 8. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4 5