1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 4. September wird insofern aufgehoben, als das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend die sichergestellten Gegenstände Nr. D1 bis D18 sowie B1, B2 und E1 abgewiesen wurde. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.