Das von ihr zitierte Urteil 1B_329/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 2.4 bezieht sich auf die Prüfungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung reicht nach der in E. 4 dieses Beschlusses zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, um eine Siegelung durch die Staatsanwaltschaft zu veranlassen. 5.5 Bei dieser Ausgangslage hätte die Staatsanwaltschaft die Siegelung der sichergestellten Gegenstände Nr. D1 bis D18 sowie B1, B2 und E1 vornehmen müssen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 4. September 2023 insofern