___ noch rechtzeitig hätte intervenieren können. Es reicht vorliegend, dass der Beschwerdeführer spezifische Siegelungsgründe (Verkehr mit einer Rechtsanwältin, Geheim- und Privatbereich sowie Geschäftsgeheimnis) während der laufenden Beschwerdefrist gegen die verweigerte Siegelung vorbringt. Ob diese hinreichend substantiiert sind und eine Siegelung rechtfertigen, wird vom Zwangsmassnahmengericht in einem Entsiegelungsverfahren zu beurteilen sein, weshalb auf die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft in Ziffer 11 ihrer Stellungnahme nicht näher eingegangen werden muss.