Für den Beschwerdeführer bestanden denn auch keinerlei Hinweise, wonach sein Siegelungsgesuch nicht den Anforderungen genügt und er deshalb verpflichtet gewesen wäre, umgehend nachzubessern. Zudem wurde die angefochtene Verfügung noch vor der am 5. September 2023 erfolgten Mandatierung des Rechtsanwalts erlassen und der Post übergeben. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsanwalt B.________ noch rechtzeitig hätte intervenieren können.