Der Beschwerdeführer hatte rechtzeitig einen Siegelungsantrag gestellt. Die mangelnde Begründung steht im Zusammenhang mit einer unklaren und nicht ausreichenden Belehrung durch die Strafverfolgungsbehörden, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Rechtsbehelf der Siegelung angemessen ausüben zu können. Daraus darf ihm kein Nachteil erwachsen. Für den Beschwerdeführer bestanden denn auch keinerlei Hinweise, wonach sein Siegelungsgesuch nicht den Anforderungen genügt und er deshalb verpflichtet gewesen wäre, umgehend nachzubessern.