Das ändert aber nichts daran, dass sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 30. August 2023 keine Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer sei auch bezüglich der Siegelung juristisch beraten worden. Ein telefonischer Kontakt erfolgte gleich zu Beginn der Einvernahme, wobei dem Beschwerdeführer geraten wurde, die Aussage zu verweigern. Ein weiterer telefonischer Kontakt kam nicht zustande. 5.4 Mit Blick auf die geschilderte Ausgangslage kann entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht von einem verspäteten Siegelungsantrag ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hatte rechtzeitig einen Siegelungsantrag gestellt.