Diese Möglichkeit wurde ihm auch später nochmals gegeben. Der Beschwerdeführer war zudem bereit, sich die Fragen anzuhören und situativ zu entscheiden, ob er eine Aussage tätigt oder nicht. Es fehlen daher Hinweise, dass entgegen dem Willen des Beschwerdeführers mit der Fortsetzung der Einvernahme nicht zugewartet worden sei, obwohl er sich mit einem Anwalt habe besprechen wollen. Das ändert aber nichts daran, dass sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 30. August 2023 keine Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer sei auch bezüglich der Siegelung juristisch beraten worden.