4 Verstössen gegen Art. 129 Abs. 1 StPO oder den Grundsatz des fairen Verfahrens i.S.v. Art. 6 Ziffer 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausgegangen werden. Es kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft (Ziffer 12 der Stellungnahme) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich telefonisch mit seiner Anwältin zu besprechen. Diese Möglichkeit wurde ihm auch später nochmals gegeben.