Der Umstand, dass in der delegierten Einvernahme allgemein nach einem Grund gefragt worden ist, reicht hierfür nicht aus, zumal der Beschwerdeführer auch aufgrund der konkreten Belehrung nicht damit rechnen konnte, dass sein Recht auf Verweigerung der Aussage sich in diesem Punkt nachteilig auswirkt. Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft hätten den Beschwerdeführer daher entsprechend aufklären müssen (Verweigerung der Aussage zu den Siegelungsgründen kann zu einer direkten Abweisung des Siegelungsgesuchs mangels Geltendmachung von spezifischen Siegelungsgründen führen). 5.3