In solchen Fällen trifft die Strafbehörden aber immerhin die Pflicht, die berechtigte Person zu allfälligen Beschlagnahmeverboten zu befragen (vgl. GRAF, Aspekte der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, Heft 4, S. 561, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3). Der Umstand, dass in der delegierten Einvernahme allgemein nach einem Grund gefragt worden ist, reicht hierfür nicht aus, zumal der Beschwerdeführer auch aufgrund der konkreten Belehrung nicht damit rechnen konnte, dass sein Recht auf Verweigerung der Aussage sich in diesem Punkt nachteilig auswirkt.