Zwar reicht es nicht aus, wenn der Inhaber ohne Angabe von Gründen die Siegelung verlangt oder die Unzulässigkeit der Durchsuchung behauptet. In solchen Fällen trifft die Strafbehörden aber immerhin die Pflicht, die berechtigte Person zu allfälligen Beschlagnahmeverboten zu befragen (vgl. GRAF, Aspekte der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, Heft 4, S. 561, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3).