Der Beschwerdeführer ist ein juristischer Laie und wurde an der Einvernahme nicht von einem Anwalt begleitet. In dieser Konstellation kann ihm nicht zugemutet werden, er hätte trotz Aussageverweigerungsrechts die Notwendigkeit erkennen müssen, spezifische Siegelungsgründe vorbringen zu müssen. Zwar reicht es nicht aus, wenn der Inhaber ohne Angabe von Gründen die Siegelung verlangt oder die Unzulässigkeit der Durchsuchung behauptet.