Hervorhebung durch die Kammer] oder die Aufzeichnungen aus anderen Gründen nicht durchsucht werden dürfen. […]». Diese Formulierung suggeriert in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer, dass sein Aussageverweigerungsrecht zur Siegelung berechtigt bzw. er sich auch im Zusammenhang mit den Siegelungsgründen auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen kann. Die Belehrung ist nicht hinreichend klar. Der Beschwerdeführer ist ein juristischer Laie und wurde an der Einvernahme nicht von einem Anwalt begleitet.