Zu prüfen bleibt, ob von einer ausreichenden Belehrung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. 5.2 Im Zusammenhang mit der Frage nach der Siegelung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 30. August 2023 wie folgt belehrt: «[…] Sie können die Aufzeichnungen versiegeln lassen, falls Sie von ihrem Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht (z.B. Berufsgeheimnis) Gebrauch machen wollen [Hervorhebung durch die Kammer] oder die Aufzeichnungen aus anderen Gründen nicht durchsucht werden dürfen.