5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde sowohl anlässlich der Hausdurchsuchung als auch in seiner Einvernahme vom 30. August 2023 auf sein Siegelungsrecht aufmerksam gemacht. Zudem wurde er sowohl im Rahmen der Stellungnahme im Durchsuchungsprotokoll als auch in der Einvernahme explizit aufgefordert auszuführen, warum bzw. aus welchen Gründen er die Siegelung verlange. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die beantragte Siegelung nicht begründete, sondern die Aussage zu den Siegelungsgründen verweigerte. Zu prüfen bleibt, ob von einer ausreichenden Belehrung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.