darzulegen, sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird. Weder das Gesetz noch die bundesgerichtliche Praxis verlangen demgegenüber, dass die von einer Hausdurchsuchung und provisorischen Beschlagnahme betroffene Person bereits bei der Sicherstellung (bzw. vor einem allfälligen Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft) ihr Siegelungsbegehren (Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) detailliert zu begründen hätte.