Der Beschwerdeführer verlangte die Siegelung von allen Geräten und Speichermedien (vgl. Durchsuchungsprotokoll vom 30. August 2023 sowie delegierte Einvernahme vom 30. August 2023). Der Siegelungsantrag wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, einen spezifischen Siegelungsgrund anzurufen.