Weiter beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche Siegelung der sichergestellten Gegenstände Nr. D1 bis D18 sowie B1, B2 und E1 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) vom 18. September 2023 wurden die sichergestellten Gegenstände vorsorglich gesiegelt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde.