1. Mit Verfügung vom 4. September 2023 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Begehren des Beschuldigten um Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. August 2023 sichergestellten Datenträger ab. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. September 2023 Beschwerde ein.