Der Umstand, dass allgemein nach einem Grund gefragt worden ist, reicht hierfür nicht aus, zumal es aufgrund der konkreten Belehrung für den anwaltlich nicht vertretenen, juristischen Laien nicht klar war, dass er trotz Aussageverweigerungsrecht spezifische Siegelungsgründe hätte vorbringen müssen. Vielmehr suggerierte die Belehrung, er dürfe sich auch im Zusammenhang mit den Siegelungsgründen auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Der Beschwerdeführer konnte nicht damit rechnen, dass sein Recht auf Verweigerung der Aussage sich in diesem Punkt nachteilig auswirkt.