Zwar reicht es nicht aus, wenn der Inhaber ohne Angabe von Gründen die Siegelung verlangt oder die Unzulässigkeit der Durchsuchung behauptet. In solchen Fällen trifft die Strafbehörden aber immerhin die Pflicht, die berechtigte Person zu allfälligen Beschlagnahmeverboten zu befragen. Der Umstand, dass allgemein nach einem Grund gefragt worden ist, reicht hierfür nicht aus, zumal es aufgrund der konkreten Belehrung für den anwaltlich nicht vertretenen, juristischen Laien nicht klar war, dass er trotz Aussageverweigerungsrecht spezifische Siegelungsgründe hätte vorbringen müssen.