5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 wegen Betrugs etc. zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorliegend ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.