Die Beschwerdeführerin belässt es auch hier dabei, sich auf den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs zu berufen, ohne weiter konkret zu substanziieren, inwiefern dieser vom Beschuldigten 1 und/oder Beschuldigten 2 erfüllt sein soll. Soweit sie in der Beschwerde vorbringt, dass es einfach darum gehe, «dass Leiter und Stellvertreter ersetzt werden müssten», kann hieraus offensichtlich kein strafbares Handeln des Beschuldigten 1 und/oder Beschuldigten 2 erblickt werden. Gleichermassen rechtfertigt der offenkundige Verschrieb der Staatsanwaltschaft (Pensionierungstermin: 2023 statt 2030) keine Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.