5 fern insoweit eine strafrechtlich relevante Handlung oder Unterlassung des Beschuldigten 1 und/oder des Beschuldigten 2 vorliegen sollte. Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Die Beschwerdeführerin belässt es auch hier dabei, sich auf den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs zu berufen, ohne weiter konkret zu substanziieren, inwiefern dieser vom Beschuldigten 1 und/oder Beschuldigten 2 erfüllt sein soll.