Hierfür ist die Staatsanwaltschaft nicht zuständig. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es vielmehr, zu überprüfen, ob sich aus den eingereichten Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht auf ein strafbares Handeln oder Unterlassen ergibt. Dies ist vorliegend augenscheinlich nicht der Fall. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf «Korruption» sowie «In-Den-Suizid-Treiben» beruft, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen ebenfalls nicht, inwie-