Sie unterlässt es indes, mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen diese Straftatbestände durch den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 erfüllt worden sein sollen. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten wurde, scheint es der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Strafanzeige vom 30. Juni 2023 im Wesentlichen um die Ausbezahlung von finanziellen Leistungen zu gehen und sie verlangt ein Schreiben, das sie «auf Ablehnen von Stundenlohn und Teilzeitarbeit entlastet». Hierfür ist die Staatsanwaltschaft nicht zuständig.