Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Strafanzeige wie auch in der Beschwerde zwar Straftatbestände (Betrug, Hausfriedensbruch). Sie unterlässt es indes, mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen diese Straftatbestände durch den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 erfüllt worden sein sollen.