Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Strafanzeige vom 30. Juni 2023 nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 einen Straftatbestand, etwa des StGB, erfüllt haben sollten. Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Strafanzeige wie auch in der Beschwerde zwar Straftatbestände (Betrug, Hausfriedensbruch).