3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Mit Anzeige vom 30. Juni 2023 wurde den beschuldigten Personen Betrug etc. vorgeworfen. Das vorliegende Verfahren wurde von der Bundesanwaltschaft gestützt auf die Übernahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Juli 2023 durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland übernommen. Bzgl. der Beschwerde gegen A.________ bezieht sich die Anzeigerin auf den Brief vom 7. März 2023. Stichwortartig verlangt sie «seine Weisung ablehnen Teilzeit und Stundenlohnarbeit, wegen schlechter Verrechnung im Sozialamt D.___