Mittels Eingabe vom 1. September 2023 (Postaufgabe am selben Tag) hat die Beschwerdeführerin indes offensichtlich innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben (vgl. betreffend die Fristwahrung bei Einreichung der Eingabe bei einer unzuständigen schweizerischen Behörde, Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung zudem unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.