Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. August 2023 wurde der Beschwerdeführerin lediglich mittels A-Post eröffnet. Da die Verfügung nicht eingeschrieben versandt worden ist, kann nicht geprüft werden, an welchem Tag sie der Beschwerdeführerin zugegangen ist. Mittels Eingabe vom 1. September 2023 (Postaufgabe am selben Tag) hat die Beschwerdeführerin indes offensichtlich innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben (vgl. betreffend die Fristwahrung bei Einreichung der Eingabe bei einer unzuständigen schweizerischen Behörde, Art. 91 Abs. 4 StPO).