Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 1. September 2023 bei der Bundesanwaltschaft Beschwerde ein. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 zu eröffnen. Die Bundesanwaltschaft leitete die Beschwerde am 13. September 2023 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;