Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 382 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. September 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. August 2023 (BM 23 29487) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. August 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________, Mitarbeiter des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland (nachfol- gend: Beschuldigter 1), sowie «B.________», Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: Beschuldigter 2), wegen Betrugs etc. nicht an die Hand. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 1. September 2023 bei der Bundesanwaltschaft Beschwerde ein. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 zu eröffnen. Die Bundesanwalt- schaft leitete die Beschwerde am 13. September 2023 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. August 2023 wurde der Beschwerdeführerin lediglich mittels A-Post eröffnet. Da die Verfügung nicht eingeschrieben versandt worden ist, kann nicht geprüft werden, an welchem Tag sie der Beschwerdeführerin zugegangen ist. Mittels Eingabe vom 1. September 2023 (Postaufgabe am selben Tag) hat die Beschwerdeführerin indes offensichtlich innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben (vgl. betreffend die Fristwahrung bei Einrei- chung der Eingabe bei einer unzuständigen schweizerischen Behörde, Art. 91 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung zu- dem unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Lai- eneingabe – knapp formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Mit Anzeige vom 30. Juni 2023 wurde den beschuldigten Personen Betrug etc. vorgeworfen. Das vor- liegende Verfahren wurde von der Bundesanwaltschaft gestützt auf die Übernahmeverfügung der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Juli 2023 durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland übernom- men. Bzgl. der Beschwerde gegen A.________ bezieht sich die Anzeigerin auf den Brief vom 7. März 2023. Stichwortartig verlangt sie «seine Weisung ablehnen Teilzeit und Stundenlohnarbeit, wegen schlech- ter Verrechnung im Sozialamt D.________ ohne schriftliche Bestätigung seit August 2019 bis heute.» 2 Das Regierungsstatthalteramt werde jedes Jahr angefragt, das Ablehnen müsse schriftlich bestätigt werden, damit sie sich entlasten könne. Auch die Kantonspolizei rate vom Arbeiten mit dem Sozialamt D.________ ab. Zu geistesgestörte Angestellte im Sozialamt D.________. Weiter macht sie geltend, ihre Zulagen auszuzahlen erfordere keine weitere Beschwerde ab Regie- rungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Die sei ihr schon im Jahr 2020 genehmigt worden. E.________. Gerichtsstandarbeiten 2019 / 2020. Gerichtsdossier Fake. Korruption, Betrug, Hausfriedensbruch, in den Suizid treiben. Bzgl. der Beschwerde gegen Herr B.________ bezieht sie sich auf den Brief vom 4. Mai 2023. Erneut bringt sie vor «seine Weisung ablehnen Teilzeit und Stundenlohnarbeit, wegen schlechter Verrech- nung im Sozialamt D.________ ohne schriftliche Bestätigung seit August 2019 bis heute.» Auch die Polizei rate vom Arbeiten mit dem Sozialamt D.________ ab. Zu geistesgestörte Angestellte im Sozi- alamt D.________. Für die Schriftlichkeit zum Abweisen der Teilzeit- und Stundenlohnarbeit werde nur das Regierungsstatthalteramt Bern Mittelland verantwortlich gemacht laut Kantonspolizei. Herr B.________ komme der Weisung nicht nach, ihr die Zulagen auszuzahlen, obwohl vom Regie- rungsstatthalteramt Bern-Mittelland schon entschieden worden sei, dass sie diese erhalten dürfe. Das erfordere eine weitere Beschwerde bei der Kantonspolizei. Herr B.________ habe sie auch nicht dazu aufgerufen. Ebenso habe «der Bundesanwaltschafter» einen Brief im Januar 2022 an die Kantonspo- lizei geschrieben, dass sie beide Rentenzuschläge erhalten dürfe, da sie zu viel finanziellen Schaden erlitten habe. Ebenso dürfe sie die Zulagen von CHF 2400.00 erhalten. Kantonspolizist F.________ habe ihr das an der Front mitgeteilt. Sie habe an diesem Tag eine Anzeige wegen Diebstahl gemacht. Der Brief sei ihr nicht ausgehändigt worden, sie würde ihn dann aber schon bekommen. Polizeichef B.________ und Herr A.________ seien Betrüger, evtl. Psychopathen. Sie bittet darum, beide Personen zu überprüfen und evtl. in Handschellen abzuführen ein Gutachten zu verlangen und sie evtl. in eine Psychiatrie einzuweisen. «Tatbestand betrügen, Hausfriedensbruch, Korruption, in den Suizid treiben, Zulagenunterschlagung ca. CHF 2400.00, Aktenunterschlagung Brief Bundesan- waltschaftsschalter vom Januar 2022, vorenthalten eines Schreibens Entlastung Ablehnen von Teil- zeit und Stundenlohnarbeit um mich zu entlasten.» Sie bittet «Herr Fedpol Direktor ehemals M.________» ihre Beschwerde gegen Herr B.________ und Herr A.________ zu überprüfen. Die Kantonspolizei D.________ habe von der «Bundesanwaltschaft Schalter» einen Brief erhalten im Januar 2022 ihr die Zulagen auszuzahlen. Sie sei aber nicht informiert worden. Kantonspolizeichef Herr B.________ habe ihr die Zulagen nicht bezahlt. Sie habe ihn an der Front, G.________¨(Strasse), am 14. Juni 2023 vor dem Kantonspolizist Herr H.________ zur Rede gestellt. Sie habe ihn einen Betrüger und Psychopathen genannt. Er habe gestanden, dass er ein Betrüger und Psychopath sei. Sie habe ihm gesagt, er müsse dringend ein Gutachten beim Psychologen ma- chen oder in Behandlung gehen. Herr B.________ habe am 14. Juni 2023 um 14:10 Uhr vor Kan- tonspolizist H.________ bestätigt, dass sie die Zulagen, ca. CHF 2400.00 erhalten dürfe, ebenso die Rentenzulagen von CHF 500.00, plus CHF 240.00, Jahrgang 1965, da sie zu viel finanziellen Scha- den erlitten habe. Den Brief dürfe sie auch erhalten. Herr B.________ empfehle ihr, über den An- waltsverband in Rente zu gehen mit einem sauberen Anwalt. Da die Rechtsstelle Bern korrupt sei und betrüge. Mit dem Anwalt werde sie sich dann an die Polizeistelle wenden (im Jahr 2023). Aufgerufen zur Beschwerde habe sie Herr B.________ schon im Februar 2023. «Beschwerde gegen I.________ Anwalt Regierungsstatthalteramt Zuweisung Psychiatry und Anwaltspatent entziehen.» Habe Herr B.________ ausgeführt. Frau I.________ habe ihr gestanden, 2000 Gerichtsstände kaputt gemacht zu haben, nebst Erbrechtlichem. Herr A.________ sei schon in Therapie gewesen. Jurist 3 Sozialamt D.________ Herr J.________ habe ihr gestanden, dass er nicht mehr gut arbeite. Er bräuchte den Psychologen. Auch Herr K.________, der nie ein Sozialamt habe leiten können, solle man ersetzen. Er betrüge nur noch und sei ein Mörder. Krank finde sie, dass Polizeichef B.________ sie gefragt habe, wo er einen Leiter und Stellvertreter suchen müsse. Sie möchte ihre Zulagen, ca. CHF 2400.00 und den Brief der Bundesanwaltschaft Januar 2022 von der Kantonspolizei D.________ erhalten. Da sie keinen Anwalt habe, sei ihre Beschwerde wahr- scheinlich eher zweitklassig. [rechtliche Grundlagen Art. 310 Abs. 1 Bst. a-c StPO]. Der Anzeigerin scheint es im vorliegenden Fall primär um die Ausrichtung finanzieller Leistungen zu gehen. Zudem verlangt sie ein Schreiben, das sie «auf Ablehnen von Stundenlohn und Teilzeitarbeit entlastet». Es liegt nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, finanzielle Leistun- gen zuzusprechen bzw. das Ausstellen eines solchen Schreibens zu veranlassen. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es vielmehr, zu überprüfen, ob sich aus den eingereichten Dokumenten ein hin- reichender Tatverdacht in Bezug auf das Vorliegen strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ergibt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Aus dem Schreiben der Anzeigerin können keine Sachverhaltsele- mente entnommen werden, die einen Straftatbestand erfüllen würden. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen Folgendes vor: […]. ES GEHT EINFACH DARUM, DAS LEITER UND STELLVERTRETER ERSETZT WERDEN MÜS- SEN, WEIL DIE MITARBEITER SICH IMMER BEI MIR BESCHWEREN, DASS NIEMAND FÜR SIE SCHAUT. LEITER UND STELLVERTRETER SIND NICHT MEHR GESUND. HERR J.________ JU- RIST BESTÄTIGTE MIR JA AUCH AM 14.2.2020 SITZUNG REGIERUNGSSTATTHALTERAMT BERN-MITTELLAND, DASS HERR K.________ EIN FAKE IST, UND DAS SOZIALAMT NIE GE- FÜHRT HABE. DAS SOZIALAMT D.________ IST FÜHRUNGSLOS. ICH HOFFE DAS ICH MEINE CA. 2400.-- ZULAGEN ERHALTEN WERDE. ICH WÜRDE IHNEN DAS DANN AUCH VIELLEICHT NOCH SCHRIFTLICH BESTÄTIGEN. AUFFALLEND IST, DASS FRAU STAATSANWÄLTIN L.________ MEINEN PENSIONIERUNGS- TERMIN AUF 2023 TERMINIERT, ANSTATT AUF 2030 (SEITE 3-4 GELB ANGEZEICHNET). IN MEINEM BRIEF VOM 30. JUNI 2023 AN SIE SCHRIEB ICH GANZ KLAR 2030. VIELEICHT EIN SCHREIBFEHLER. ICH HABE SOVIEL EMPHATIE FÜR PSYCHISCHKRANKE SOZIALARBEITER UND POLIZISTEN GEÜBT, DASS ICH JETZT RUHE HABEN MÖCHTE. ÜBER MEHRERE JAHRE HAUSFRIEDENS- BRUCH. ICH BIN TOTAL ÜBERMÜDET. […]. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt 4 unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 4.3 Des Hausfriedensbruchs macht sich gemäss Art. 186 StGB strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlosse- nen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden um- friedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und den Beschuldigten 2 an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist dar- auf (vgl. E. 3.1 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereich- te Strafanzeige vom 30. Juni 2023 nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 einen Straftatbestand, etwa des StGB, erfüllt haben sollten. Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Strafanzeige wie auch in der Beschwerde zwar Straftatbestände (Betrug, Hausfriedensbruch). Sie unterlässt es indes, mit plausiblen Ausführungen zu erläutern, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen diese Straftatbestände durch den Beschuldigten 1 und den Be- schuldigten 2 erfüllt worden sein sollen. Wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten wurde, scheint es der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Strafanzeige vom 30. Juni 2023 im Wesentlichen um die Ausbezahlung von finanziellen Leistun- gen zu gehen und sie verlangt ein Schreiben, das sie «auf Ablehnen von Stunden- lohn und Teilzeitarbeit entlastet». Hierfür ist die Staatsanwaltschaft nicht zuständig. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es vielmehr, zu überprüfen, ob sich aus den eingereichten Unterlagen ein hinreichender Tatverdacht auf ein strafbares Handeln oder Unterlassen ergibt. Dies ist vorliegend augenscheinlich nicht der Fall. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf «Korruption» sowie «In-Den-Suizid-Treiben» be- ruft, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen ebenfalls nicht, inwie- 5 fern insoweit eine strafrechtlich relevante Handlung oder Unterlassung des Be- schuldigten 1 und/oder des Beschuldigten 2 vorliegen sollte. Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässig- keit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Die Beschwerdeführerin belässt es auch hier dabei, sich auf den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs zu beru- fen, ohne weiter konkret zu substanziieren, inwiefern dieser vom Beschuldigten 1 und/oder Beschuldigten 2 erfüllt sein soll. Soweit sie in der Beschwerde vorbringt, dass es einfach darum gehe, «dass Leiter und Stellvertreter ersetzt werden müss- ten», kann hieraus offensichtlich kein strafbares Handeln des Beschuldigten 1 und/oder Beschuldigten 2 erblickt werden. Gleichermassen rechtfertigt der offen- kundige Verschrieb der Staatsanwaltschaft (Pensionierungstermin: 2023 statt 2030) keine Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Diese wäre nur dann aufzuheben, wenn entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft konkrete Hinweise auf eine deliktische Tätigkeit des Beschuldigten 1 und/oder des Beschul- digten 2 auszumachen wären. Dies ist, wie vorstehend ausgeführt wurde, zu ver- neinen. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten 1 und den Beschuldigten 2 wegen Betrugs etc. zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorliegend ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdi- gen Nachteile entstanden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin L.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 20. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7