1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 3 der Verfügung BJS 20 16208 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2023 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Strafverfahren BJS 20 16208 eine Entschädigung von CHF 2'947.30 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1’251.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Für die auszurichtende amtliche Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.