Auslagen von CHF 0.40 pro Kopie, ausmachend total CHF 16.40, berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer hat die auszurichtende amtliche Entschädigung weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten (Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b i.V.m. Art. 453 Abs. 1 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: