Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Strafverfahren BJS 20 16208 eine Entschädigung von CHF 2'947.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.