8 chend wurden ihm auch keine Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO (teilweise) auferlegt. Des Weiteren kann angesichts dessen, dass der Beizug des Verteidigers als geboten erschien, betreffend die Anwaltskosten nicht von geringfügigen Aufwendungen im Sinne von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ausgegangen werden. Der von Rechtsanwalt B.________ mit Leistungsaufstellung vom 17. August 2023 für das Strafverfahren geltend gemachte Aufwand von CHF 2'947.30 erweist sich im Übrigen als angemessen. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.