Vielmehr war die Tatsache, dass der Strafbefehl vom 20. Juli 2020 lediglich mittels B-Post und damit entgegen der grundsätzlichen Bestimmung von Art. 85 Abs. 2 StPO versandt worden war, ursächlich für die darauf folgenden strafprozessualen Fragen. Dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft, dass dem Beschwerdeführer der Strafbefehl vom 20. Juli 2020 mittels Zustellung der BVD-Akten am 7. November 2023 rechtsgültig eröffnet worden war, konnte von vornherein nicht gefolgt werden, wie es vom Regionalgericht zu Recht festgehalten worden ist. Bei den BVD handelt es sich um keine Strafbehörde im Sinne von Art.